AGB`s
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Fabits de Storemaa, Industriestrasse 59, 6034 Inwil
Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil des Angebotes der Auftragsbestätigung sowie der Rechnung und gelten als Ergänzung zu den Bedingungen der SIA-Norm 118 ‹‹Allgemeine Bedingung für Bauarbeiten›› und der SIA-Norm 342 ‹‹Sonnen- und Wetterschutzanlagen››. Anders lautende Bedingungen sind bei der Auftragserteilung abzusprechen und vertraglich festzuhalten.
Preise und Verbindlichkeit
Die Offerten sind während 10 Tagen ab Ausstellungsdatum verbindlich. Nach dieser Frist können Offerten zurückgezogen oder abgeändert werden. Ausschreibungsangebote werden, wenn Auftragsvolumen und Auftragsnehmer bekannt gegeben werden, kostenfrei erstellt. Ansonsten werden CHF 150.- pro Ausschreibungsangebot verrechnet (Dies gilt auch für einfache Angebote). Preisänderungen durch Lieferanten können jederzeit angepasst werden.
Farbwahl
Die Farbwahl richtet sich bei den Aluminiumprodukten nach der gültigen Farbkarte, bei den Textilprodukten nach der gültigen Kollektion der Firma Fabits de Storemaa. Spezialfarben bedingen einen Mehrpreis.
Für Nachlieferungen und Reparaturen sind die Lagerhaltung und die Wiederbeschaffung von Farben und Textilkollektion nicht gewährleistet. Geringfügige Abweichungen in den Farbnuancen und im Glanzgrad, die Liefermöglichkeiten sowie Änderungen der Kollektionen bleiben vorbehalten. Leichte Farbabweichungen zu früheren Lieferungen sind nicht zu vermeiden und müssen toleriert werden.
Lieferfrist
Die Lieferfrist ist unverbindlich. Verspätete Lieferungen ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Wenn Lieferfristen infolge unvollständiger Angaben seitens des Bestellers oder infolge unvorhergesehener Hindernisse (Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, höhere Gewalt) nicht eingehalten werden können, berechtigt dies nicht zur Aufhebung des Vertrags oder zur Geltendmachung von Schadenersatz.
Montage
Das Entfernen von Vorhängen und das Abdecken von Spannteppichen haben rechtzeitig durch den Besteller zu erfolgen. Wo dies nicht geschieht, werden jegliche Schadenersatzansprüche abgelehnt. Die Mieter sind vor Arbeitsbeginn bauseits zu avisieren, damit alle Wohnungen zugänglich sind.
Zu Lasten des Bestellers gehen in Übereinstimmung mit der SIA-Norm 342 in allen Fällen:
die Schaffung aller Hohlräume, Aussparungen, Stürze und Kästen für Tragkanäle, Walzen, Getriebeteile und Antriebswellen, unter Beachtung der Einbaumasse der Firma Fabits de Storemaa
die Spitzarbeiten und Durchbrüche im Mauerwerk, Beton, Kunststein und in Metallkonstruktionen
das Gewindeschneiden in und das Schweissen an Fremd Konstruktionen sowie die Verbindung bei Aluminiumfassaden mit Gewindenieten inkl. deren Lieferung
die zu Putz Arbeiten, das Ausstopfen von Hohlräumen und das Abdichten von Fugen und Befestigungen
die elektrische Zu- und Verbindungsleitungen, Sicherrungen, Unterputzkästen, Steckdosen usw.
die den Suva- Vorschriften entsprechenden Stromanschlüsse für Bohrmaschinen, Schweissapparate sowie die Beleuchtung der Arbeitsplätze
eine den Suva- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechende und bis zum Abschluss der Montage Arbeiten stehenbleibende Gerüstung
der Mehraufwand für Montage Arbeiten in Bewohnten Räumen (pro Fenster in der Regel eine halbe Stunde Regie)
der Mehraufwand infolge Nichteinhaltung der Massvereinbarungen oder Toleranzvorschriften durch Dritte
die Schalldämmungsmassnahmen bei ungeeigneter Unterkonstruktion
die Remontage von bauseits demontierten bzw. unsachgemäss Remontierten Anlageteilen
die Mehrkosten wegen unverschuldeter Arbeitsunterbrüche
die Ausbesserungsarbeiten an Mauerwerk, Fensterrahmen, Simsen, Holzwerk und Tapeten
die nach vollendeter Arbeit notwendige Reinigung der Räume
das Abdecken und Schützen von Böden
Müssen hiervor beschriebene Arbeiten durch Personal der Firma Fabits de Storemaa ausgeführt werden, erfolgt die Verrechnung des Materials sowie der Arbeitszeit zum jeweils gültigen Regiestundenansatz. Regiearbeiten werden immer netto verrechnet.
Die elektrischen Anschlüsse und elektrischen Geräte müssen von einem lizenzierten Elektriker ausgeführt, resp. angeschlossen werden.
Verrechnung
Die Verrechnung erfolgt etappenweise entsprechend dem effektiven Lieferungsumfang.
Unvorhergesehene, bauseits bedingte kostenverteuernde Ausführungen werden verrechnet. Nachträge von einzelnen Stücken, die nicht mit der Hauptlieferung fabriziert und montiert werden können, werden mit entsprechenden Kleinmengenzuschlägen verrechnet. Allfällige Änderungen der Mehrwertsteuer- Ansätze werden auf den Termin des Inkrafttretens berücksichtigt.
Zahlungsbedingungen
Mehr- oder Minderlieferungen gegenüber der Offerte bzw. Auftragsbestätigung werden bei der Rechnungsstellung berücksichtigt. Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage netto.
Bei Aufträgen ab netto CHF 10’000.- werden 50% bei Bestellung, 50% nach der Montage jeweils innert 20 Tagen.
Für verspätete Zahlungen wird das laufende Kontokorrent als Verzugszins belastet. Für alle durch verspätete Zahlungen entstandenen Spesen haftet der Käufer. Die Zahlung verfallender Beträge darf aus keinem Grund verweigert werden. Hält der Käufer die festgelegten Zahlungsbedingungen nicht ein oder wird er zahlungsunfähig, werden sämtliche Guthaben der Firma Fabits de Storemaa ihm gegenüber, gleichgültig welches die vereinbarten Zahlungstermine sind, zur Zahlung fällig und können von der Firma Fabits de Storemaa sofort eingefordert werden. Gelangt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, steht der Firma Fabits de Storemaa ausserdem und ohne den Käufer besonders zu mahnen, das Recht zu, vom Liefervertrag zurückzutreten. Der Käufer haftet dabei für sämtliche bereits entstandenen Kosten. Die Firma Fabits de Storemaa ist ferner berechtigt, alle dem Käufer bereits bestätigten, aber noch nicht ausgeführten oder in Ausführung befindlichen Aufträge fristlos zu annullieren. Bei allfälligen Mahnungen, wird eine Mahngebühr von Sfr. 40.- erhoben, plus einen Verzugszins von 8% des Rechnungstotal verrechnet.
Garantie
Für die von der Firma Fabits de Storemaa ausgeführten Arbeiten, ausschliesslich Service & Reparaturarbeiten, gilt eine Garantie von 2 Jahren. Die Garantie läuft ab Datum der Rechnungsstellung.
Bei Garantiearbeiten muss der mühelose Zugang zu den Sonnen- und Wetterschutzanlagen gewährleistet sein, wobei allfällige Gerüstung nach Suva und baupolizeilichen Vorschriften bauseits zu erstellen sind.
Mängel, die auf fehlerhaftes Material, die Fabrikation oder die Montage zurückzuführen sind, werden während der Garantiezeit kostenlos behoben. Bei Lieferungen ohne Montage beschränkt sich die Garantiepflicht auf das Material. Für versteckte Materialmängel haftet die Firma Fabits de Storemaa nach OR.
Nicht unter die Garantiepflicht fallen:
Montage und Produkte in Übergrösse
Das Ersetzen der einem normalen Verschleiss unterliegenden Bestandteile.
Schäden, die infolge unrichtiger und unsorgfältiger Bedienung auftreten.
Schäden durch Sturm oder Hagelschlag, Ausbleichung bei Spezialfarben, sowie Reinigungsschäden (vgl. diesbezüglich VSR-Merkblatt).
Wir vergüten keine Reparaturarbeiten, die ohne unsere Genehmigung durch den Besteller oder durch Drittpersonen während der Garantiezeit aufgeführt werden.
Garantierückbehalte sind als Sicherheit für die Garantiepflicht nicht gestattet.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Beteiligten ist 6280 Hochdorf.
VSR- Merkblätter
Die folgenden VSR-Merkblätter sind zu beachten:
VSR-Merkblatt → Bedienung von Sonnen- und Wetterschutzanlagen bei Schnee und Eis
VSR-Merkblatt → Befestigung von Sonnen- und Wetterschutz Systemen auf Fassaden mit Aussenwärmedämmung
VSR-Merkblatt → Produktehaftpflicht
VSR-Merkblatt → Einfluss der Windgeschwindigkeiten auf Sonnen- und Wetterschutz-Systemen
VSR-Merkblatt → Entsorgung von ausgedienten Sonnen- und Wetterschutz-Systemen
VSR-Merkblatt → Empfehlung für die Reinigung von Rollladen und Lamellenstoren aus vorlackiertem Aul-Bandmaterial
VSR-Merkblatt → Das bauseitig erstellte Gerüst
VSR-Merkblatt → Die Produkteigenschaften von Markisentüchern